Wer sich einer Veruntreuung oder eines Diebstahles schuldig macht
und dessen überwiesen wird, ist der Teilnahme an der fernem Guts-
einnahme verlustig. Ob diese Ausschliessung für immer oder nur auf
gewisse Jahre stattfinden soll, bleibt dem Ermessen des Gutsherrn
überlassen. Auch behält der Gutsherr sich vor, wegen grober Wider-
spenstigkeit, Versuchen zu Aufreizungen und dergleichen eine solche
Ausschliessung zu verfügen.
Das Kapital ist beiderseits unkündbar, solange nicht der Inhaber
desselben das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat. Nachdem dieser Zeit-
punkt angetreten ist, steht ihm die Summe zur freien Verfügung.
Für den Fall des frühern Ablebens erbt seine Witwe das Kapital. Ob
dann aber die Witwe über das ganze Kapital disponieren oder ob ein
Teil für die hinterlassenen Kinder zurückbehalten werden soll, bleibt
im einzelnen Fall dem Ermessen des Gutsherrn anheimgestellt.
Am Schlüsse der in neun Paragraphen niedergelegten ..Bestim-
mungen" ist gesagt, dass diese Anordnung für die Söhne des Guts-
herrn nicht bindend sein soll. Nichtsdestoweniger ist sie aber, wie
wir sehen werden, von Sohn und Enkel weitergeführt worden.
Die vorstehenden Ausführungen machen ersichtlich, dass der prak-
tische . Zweck der ganzen Institution vorzugsweise darauf hinausging,
für die Arbeiter eine Spar- resp. Altersversorgungskasse zu gründen.
Mit Beeilt bemerkt demnach Lippert im Artikel Thünen (Handwörter-
buch der Staatswissenschaften): „Wenn es weniger Mühe gekostet
hätte, das natürliche Lohngesetz auf natürliche Verhältnisse zu über-
tragen, würde Thünen wohl die erste Anteilwirtschaft in Deutschland,
welche er 1847 auf seinem Gute Tellow einführte, genau nach seiner
Interpretation der Formel j/ap organisiert haben. Doch Thünen, der
auf Tellow in erster Linie Landwirt, dann erst Nationalökonom und
Idealist war, vereinfachte sich die Verrechnung mit seinen Arbeitern
auf Grundlage des Rentabilitätsdurchschnittes seines Gutes in äus-
serst humaner und menschenfreundlicher Weise, die aber nur der Ten-
denz, nicht der Form und Wesenheit seines Gesetzes gerecht wurde."1)
Eine übersichtliche Darstellung über „Die Thünensclie Anteilwirtschaft
zu Tellow bei Teterow in Mecklenburg-Schwerin" finden wir von Vic-
tor Böhmert in der Internationalen wissenschaftlichen Bibliothek,
XXXIII. Bd.2), die allerdings nur den Zeitraum von 1848—1876 in den
Kreis ihrer Untersuchungen zieht. Im Jahrgang 1902 des „Arbeiter-
freund", Zeitschrift für die Arbeiterfrage, findet sich sodann eine voll-
ständige Gewinnanteilstabelle dieses bekanntesten3) Beispiels einer
1)	Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 1. Aufl., VI. Bd., S. 225.
In der 2. Auflage ist der betreffende Artikel im VII. Bd. von 0. Grünberg.
2)	Vgl. Viktor Böhmert, „Die Gewinnbeteiligung". Untersuchungen über
Arbeitslohn und Unternehmergewinn. 2. Teil, Leipzig 1878, S. 1—7.
In Webers Handbuch der ökonomischen Literatur, 1823/1834, Bd. VI,
S. 296 und Bd. VII, S. 339, 510, ist erwähnt, dass der Gutsbesitzer von Albert
auf Göthen bei Breslau schon 1824 eine Bewirtschaftung mit nur durch Natural-
anteildeputate belohnten Arbeitern eingeführt hatte.