t(jO Zweites Kapitel: Die Wirtschaftsverhältn. d. Germanen, etc. welcher in dem Mangel einer ausgleichenden Ver- teilung besteht, indem es einem jeden freisteht, in dem Gebiete des Dorfterritoriums je nach den Be- dürfnissen des Hofes ein Landstück von grösserem oder geringerem Umfange zu besetzen. Die uralte russische Bedensart, welche lautet, dass der Besitz sich so weit erstreckt, als Beil und Pflug gegangen, fand eine charakteristische Betrachtung in den von Herrn Lalysch zuerst beschriebenen Ordnungen unseres nördlichen Bodenbesitzes. Das von ihm im Gouv. Olonetz Hervorgehobene wurde auch im Gebiete der Don'schen Kosaken'), und in jüngster Zeit durch die Arbeiten von Astvreff und Kaufmann ebenso in Sibirien festgestellt. 2) In dieser Hinsicht steht Buss- land nicht vereinzelt da. Dieselben Verhältnisse wieder- holen sich auch in einigen Ortschaften Indiens, z. B. in Orissa, wo nach den "Worten von Baden-Powell als einziger Bechtstitel des Besitzes beim Stamme der Kanden, die bislang Rodewirtschaft betreiben, die Priorität der Besitznahme gilt.3) Als ich diese Ver- hältnisse der freien Occupation schilderte, sagte ich in meiner „Studie über den Übergang der kollektivis- tischen Form des Landbesitzes zum Privateigentum", dass sie, wie es mir scheint, eine bedeutende Analogie mit den Zuständen zeigen, welche in Germanien in der Zeit, über die Tacitus berichtet, geherrscht haben mögen. Aber auch im Süden Busslands, in der Sloboda-Ukraine, scheint mir die Ungleichheit, welche den alten Bodenbesitz vom Gemeindeeigentum so deut- 1) S. „Die Kosakengemeinde am Don" von Charusin und Wallace, Russia, II, S. 85. Kenssler, Zur Geschichte und Kritik des Gemeindebesitzes in Russland, I, S. 77. 2) S. dessen Aufsatz im Juristischeu Sammelbnche des Herrn Muromzeff. 3) Baden-Powell, Bd. I, S. 562.