538 Zwölftes Kap.: Bodenb. bei d. Angelsachsen im 7i^'9. J. Gemenglage kennzeichnet auch die Wiesenwirtschaft, indem die Bauern oft gezwungen waren, sich mit einigen zuvor ausbedungenen Wagen Heu zu begnügen, die sie vom gemeinsamen pratum erhielten. Die Gemeinde- nutzungen (communis pastura oder communio in saltibus et silvis) befinden sich nicht selten im gemeinschaft- lichen Besitz einiger Dörfer, Meierhöfe und Güter, die dann nicht einen einfachen Verwaltungskreis, sondern eine Wirtschaftseinheit bilden, die der germanischen Mark gleicht, ohne diesen Namen zu führen. Nach dem Muster der freien Gemeinden sind auch die hörigen eingerichtet; die Mitglieder derselben be- stehen aus Dorfsklaven oder gebur, die in der Gemeinde geboren waren und die ebenfalls Streifen in den einzelnen Gewannen der offenen Gutsfelder besitzen und dessen Pertinenzen benutzen. Sie erhalten Arbeits- mittel vom Eigentümer und entschädigen diesen für den Anteil durch Frohndienste, durch Geld- und Naturalpacht, indem sie, gleich der freien dörflichen Bevölkerung, der Pflicht der Nachbarhülfe bei der Aussaat und der Ernte nachkommen müssen. Eine Mittelstellung zwischen den freien Gemein- besitzern und den Dorfsklaven mit Landanteilen nehmen die Ansiedler, cotsetles, ein, die ein Gehöft besitzen und, wie die Freien, der Herdsteuer unterworfen sind. Sie besitzen keine Anteile in den Ackerländereien und Wiesen. Als Entgelt für die ihnen vom Gutsherrn zugewiesenen wenigen Acres leisten sie ihm den Dienst eines Tages, aber eher als Nachbarhülfe denn als Frohne, ohne zugleich jedoch das gafol oder die Grundsteuer zu entrichten. Die höheren Stände der angelsächsischen Gesell- schaft besitzen ausser dem angestammten Eigentum, das oft auch Allod genannt wird, lebenslänglich oder mehrere Generationen hindurch oder auch erblich