t(jO Zweites Kapitel: Die Wirtschaftsverhältn. d. Germanen, etc. um dio Wahrhaftigkeit der von der betreffenden Seite- gemachten Aussagen zu bekräftigen. Nicht umsonst ist im salischen Gesetz der Bruch mit den Bluts- verwandten mit dem Verluste der Rechte nicht nur auf die Erbschaft, sondern auch auf die Eideshilfe der Verwandtschaft verbunden.Auch in den Gesetzen der Bajuvaren finden wir zwölf Eideshelfer aus dem- selben Geschlechte wie die verantwortliche Person: (sacramentales de suo genere nominatos). Die Gesetze der Angelsachsen stellten die Forderung auf, dass der Eid gemeinsam mit der Verwandtschaft (nebst ihren Magen) abgelegt werde. Bei den Langobarden wird ein grosser Teil der Eideshelfer vom Gegner aus der Mitte der Eidtragenden ausgewählt.2) Auf solche Weise äussert sich in allen Beziehungen des Rechtslebens noch im 5., 6. und in den folgenden Jahrhunderten das Geschlechterprincip. Wie kann man da leugnen, dass dieser Grundsatz auch im Bereick des Bodenbesitzes allmächtig gewesen, dass dieselben gentes und cognationes hominum, denen nach den Worten Cäsars die magistratus und principes die jähr- lichen Anteile des zur Bearbeitung tauglichen Bodens überantworten, den letzteren auch zur Zeit des Tacitus nach dem gleichen Princip der Blutseinheit besassen? Die cultores, welche, wie dies aus dem Ca- pitel 26 der Germania hervorgeht, durch ihre Zahl die- Ausdehnung der zum Zwecke der Bearbeitung in Besitz zu nehmenden Felder^bedingen, sind also nichts andere» als die Häupter der unteilbaren Familien eines oder 1) De eo qui se de parentella tollere voluerit .... et ibi dicere debet nt de juramento et de hereditate et de tota illorum ratione se tollat. S. Moderne Sitte und altes Gesetz, Kapitel über die Eideahilfe. 2) S. Cosack's Die Eidhelfer des Beklagten, S. 15-20.