1 r)0 Drittes Kapitel: Bodenbesitz b. d. Franken in d. Epoche, etc. Anteilsystem sich mit dem Rechte vertrug, die Gefilde ■durch Errichtung von nach der Ernte zu entfernenden lebendigen Zäunen vor Schäden .zu schützen. *) Dass jedoch nur solche bewegliche Zäune vom salischen Gesetze gemeint sind, beweist die Möglichkeit eines Diebstahls derselben, wovon Titel 34 spricht.2) Aller- dings kennt das salische Gesetz sowohl campus alienus als messis aliena, aber dies fremde Feld oder der fremde Acker beweisen noch nicht das Vorhandensein des Rech- tes, Privateigentum zu besitzen. "Wir sahen, class das beackerte Gemeindefeld ebenso wie die abgemähte Ge- meindewiese auf Schutz rechnen können, ohne deswe- gen aufzuhören Gemeinrleeigentum zu sein. Wenn jemand ein fremdes Feld aufgeackert hat, so wird er, je nachdem, ob er die Aneignung desselben hartnäckig verfolgte, indem er es einer regelmässigen Aussaat unterwarf, oder nicht, auch nach dem Gesetzbuche mit einer Strafe von 15, bezw. 45 solidi belegt.3) Blumen- 1) S. z. B. bei Seebohm und Meitzen die Beschreibung des Systems der offenen Felder im 13. und 14. Jahrb. 2) Die Sache ändert sich dadurch keineswegs, dass, wie dies Meitzen zu beweisen sich bemüht, die Zäune von den Franken nicht nur aus geflochtenen Zweigen, sondern auch aus trockenem Holz errichtet wurden, was auch die Möglichkeit einer Inbrandsetzung derselben erklärt, wovon § 4 des Titels XVI spricht. Wenn wir das in Betracht ziehen, was Titel XXXLV, §§ 2, 3 und 4, über die cepibus furatis sagt, dann dürfen wir annehmen, dass der Zaun, wie noch in unseren Wirtschaiten auf Schritt und Tritt zu finden ist, ein Gemisch von Pfählen und Flechtwerk bildete. Der Zweck dieser bestand offenbar darin, die Saaten nicht vor den Menschen, sondern vor den Tieren zu schützen. Sonst hätte der Mörder, welcher aus der Heimat flieht, nicht nach Tit. XVIII die Möglichkeit gehabt, in blossem Hemde sua (sie) sepe sallire, mit anderen Worten über den Zaun zu klettern ; offenbar handelt es sich in diesem Falle um den Zaun eines bewohnten Hofes, der natürlich eines grösseren Schutzes als die Ackerfelder bedurfte. 3) Tit. XXVII, §§ 24, 25.