380 Sechsten Kap.: Dio letzton Roste des Gemeinbesitzes. tionssekretärs Milella1) wird auf Montesquieu und Filangieri als auf Autoritäten verwiesen, und von den jüngeren Schriftstellern, auf Delfico und Gioja, die sich ebenso wie die Ãkonomisten des XVIII. Jahrhunderts energisch gegen alle Arten von Gemeinbesitz ausgesprochen hatten. Am 29. November 1847 gab die Kongregation ihre Zustimmung zur Aufhebung der Weidegerechtig-keit der Gemeinden auf den Privatländereien2). Das Gesetz vom Jahre 1849 schaffte die Verpflichtung der Besitzer ab, den Viehtrieb über ihre Ländereien zu gestatten, es erhielt aber die alten communanciae der Gemeinden aufrecht. Die päpstliche Regierung blieb also den Grundsätzen treu, die sie in den vorhergehenden Jahrhunderten befolgt hatte. Während sie den Privatbesitz von den ackerbaufeindlichen Servituten befreite, wagte sie es nicht, diejenigen Ordnungen des Gemeinbesitzes an Grund und Boden anzutasten, die älter waren als der Privatbesitz. Die Gemeinden behielten das Recht, über ihre communanciae selbständig nach Gutdünken zu befinden; die einen lieÃen sie unangetastet, während die anderen zu ihrer Aufteilung schritten und in der Regel einen Teil der ihnen gehörigen Fläche aufteilten. Der Gemeinbesitz am Grund und Boden ist noch heute nicht völlig verschwunden. Er hat noch unlängst in der Kommission für die Untersuchung der Lage der Landwirtschaft im Königreich Italien Fürsprecher gefunden. *) Milella, N. I papi e l'agricoltura nei domini della S. Sede. p. 49. 2) ibid., S. 305.