1 J 2 Zweites Kap.: Der Abschluà ct. Auflösg. d. engl. Gutswirtsch. Zu Ende der Regierung der Königin Elisabeth hatte die Landstreicherei einen solchen Umfang erreicht, daà die Zeitgenossen, gleichsam den Malthusschen Vorschlägen vorauseilend, die Forderung erhoben, man möge den Minderjährigen das Heiraten verbieten und das Konkubinat mit Kriminalstrafen belegen. Der bereits oben erwähnte Antony Sarold âerkühnt sich", Lord Burghley auf die wirkliche Ursache der schnellen Ausbreitung des Bettels hinzuweisen, die nach seiner Meinung darin bestehe, daà die Bauern, wie überhaupt das arme Volk, das kein Heim, kein Land, keinen Besitz sein eigen nennt, zu früh heiraten. âSoweit ich mich entsinnen kann â schreibt er â hat man früher nicht vor der Erreichung des 30. Lebensjahres geheiratet, und auch dann nur, wenn man Eigentümer eines Wohnhauses war. Gegenwärtig jedoch gehören Ehen zwischen Leuten unter 20 Jahren, die nicht wissen, wo und wovon zu leben, nicht zu den Seltenheiten." An dem Beispiel des XVI. Jahrhunderts in England vermögen wir also die Behauptungen jenerNationalökonomen nachzuprüfen, die die geringe Fruchtbarkeit der bäuerlichen Ehen im heutigen Frankreich zu erklären suchen. Als Grundbesitzer werden die französischen Bauern in erster Linie von dem Bestreben geleitet, das von ihnen angesammelte Vermögen ungeteilt ihrer Nachkommenschaft zu übergeben, und deshalb begnügen sie sich gewöhnlich mit einem Leibeserben. Der Mangel an geschlechtlicher Enthaltsamkeit ist das Merkmal des städtischen Proletariats, das nichts besitzt und seiner Nachkommenschaft nichts zu hinterlassen hat. Solange die englischen Bauern, wenn auch nicht Landeigentümer, so doch Erbpächter waren, wurden die Ehen bei ihnen spät geschlossen. Diese Verhältnisse änderten sich mit dem Augenblick, wo an Stelle der gesicherten materiellen Lage die Not trat und der Gedanke vollkommen