'255 Viertes Kapitel: Wandlungen der Grundherrschaft.
Für das Abweiden der privaten Acker und Wiesen waren bestimmte Zeiten festgesetzt, die gewöhnlich im Oktober begannen und im März endeten.
Zur Zeit Karl Emanuels III. wurde angenommen, daß ein Sechstel aller Ländereien in Piemont sich in Gemeinnutzung befand. Hierbei wurden nicht berücksichtigt Sardinien, woselbst der Privatbesitz eine Ausnahme darstellte, und Savoyen, dessen riesige Alpengelände und Waldungen sich im Gemeinbesitz befanden
Nach alledem ist es nun ersichtlich, von welchem Standpunkte die bis in unsere Zeit erhaltenen Formen des Gemeinbesitzes in den apenninischen Ansiedlungen des Gorfagnano bewertet werden müssen. Sie sind nichts anderes als Uberreste der Ordnungen, die einstmals in ganz Italien geherrscht haben. Wie in den anderen Ortschaften standen die Wald- und Weide-appertinentien in dieser Provinz im gemeinsamen Besitz der Feudalherren und der von ihnen abhängigen Ortschaften. Diesem Zustande wurde aber im XIV. Jahrhundert ein Ende bereitet, als die Gemeinden mit der persönlichen Freiheit auch das Recht der freien Nutznießung der Appertinentien erwarben.
Der gebirgige Charakter der Ortschaft förderte die Entwicklung der Viehzucht Das Gemeindeland diente von altersher meist als Weide für das Vieh. Die Gesetze, die das Nutzungsrecht regelten, gehen nicht selten bis in das graue Altertum zurück. Sie tragen den Stempel derselben Fürsorge, die schon
J) Das im Jahre 1881 in Turin von Nicomede Bianchi veröffentlichte Inventar der Urkunden in den Archiven Piemonts: Le Carte degli archivi Piemontesi, gibt eine ziemlich genaue Vorstellung von der weiten Verbreitung der Gemeindeappertinentien in Piemont in verhältnismäßig nicht weit zurückliegender Zeit.