Siebentes Kap.: Die Bauernbefreiung in Deutschland. 403 Er betrachtete die Aufhebung des Gemeinbesitzes als unabweisbare Forderung der Zeit, und er schreckte auch vor einer Einmischung der Regierung nicht zurück, wenn die Anteilbesitzer sich nicht selbst dazu bereit finden sollten. §§ 1. 2. des Gesetzes lauten wortgetreu1): § 1, âDie von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfes, von Gemeinen und Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke soll zum Besten der allgemeinen Landkultur, so viel als möglich ist, aufgehoben, oder so lange sie besteht, möglichst unschädlich gemacht werden". § 2. âDie Aufhebung der Gemeinheit nach dieser Ordnung findet nur Statt bei Weideberechtigungen auf Ãckern, Wiesen, Angern, Forsten und sonstigen Weideplätzen, bei Forstberechtigungen zur Mast, zum Mitgenusse des Holzes und zum Streuholen, und bei Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb, es mögen übrigens diese Gerechtsame auf einem gemeinschaftlichen Eigenthume, einem Gesammteigen-thume oder einem einseitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechte beruhen". § 16 lautet: âBei Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigenthums ist jeder Miteigenthümer die Auseinandersetzung zu verlangen befugt." Danach war jeder Miteigentümer berechtigt, die Auseinandersetzung zu verlangen ; so fest wurzelte die Ãberzeugung, daà jede Aufteilung der Gemeinheiten durchführbar sei und die Landwirtschaft fördere. Wer die Aufteilung beantragte, brauchte den Nachweis für die Nützlichkeit dieser MaÃnahme für die ganze Gemeinschaft nicht zu führen. ') Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821. (Preuss. Gesetzsammlung Jahrg. 1821, Nr. 7.1 26*