-34 Erstes Kap.: Das englische Gut im i).. 10. u. 11. Jahrh. weniger, mit dänischen 'oder norwegischen, sondern mit normannisch-fränkischen Ordnungen, d. h. mit solchen, die im Herzogtum zur Zeit der Besetzung durch die skandinavischen Einwanderer bestanden. Das âGerichtsbuch" beleuchtet auch den Charakter der allmählichen Verbreitung des Gutssystems auf zwei Wegen: einmal durch Waldrodungen und Abgabe des auf diese Weise anbaufähig gewordenen Bodens in die Hände der Bauern, zweitens durch den Ãbertritt vieler freien Leute in den Stand der Hörigen, wahrscheinlich unter dem Einflüsse der Wirren, die durch die Eroberung und die Aneignung der Bauernländereien durch die vom Festlande hergekommenen Gefährten Wilhelms verursacht wurden. So heilst es von einem Walde in Hampshire, dafs in ihm 16 Mansen Land als Anteile dienen, abgesehen von drei bordarii.1) In Essex wird ein freier Mann, liber homo, aufgeführt, der zur Zeit Eduards eine halbe Hyde Land besafs, jetzt aber in den Stand eines Hörigen geraten sei.2) In derselben Grafschaft wird die Tatsache hervorgehoben, dafs manche Privatpersonen sich Land aneignen, z. B. Tirold de Ruvechester (Rochester), Ingel-ricusBorham u.s.f. Das von ihnen in Besitz Genommene befand sich ursprünglich in den Händen freier Leute, liberi homines, die sich mittels der Kommendation in die Hände der Abtei Ely übergeben hatten. Es wird auch die Zeit der Aneignung mit den Worten: ânachdem der König (gemeint wird Wilhelm) in dieses Land gekommen war" â angegeben.3) J) Bd. I, fol. 38, in Rodrige ... Tn foresta sunt occupatae XVI mansurae villanorum et III bordariorum. ä) Domesdaybook, Bd. II, Essex. Tn hoc manerio erat tunc temporis quidam liber homo de dimidia hida qui modo effectus est ut de villanis. 3) Domesdaybook, Essex, Bl. 25: In eadem tenuerunt XXUI liberi homines XIII hidas qui possent recedere sine licentia