200	Viertes Kap.: Die Ilufenverfassung.
Ackerstücke, die zuerst aufzupflügen sind, wodurch, wie wir gleich zeigen werden, indirekt auch die Landaufteilung unter den Bauern beleuchtet wird. Wenn, wie es an einer Stelle heifst'), die Zeit des Pflügens herannaht, wird gelost, und zwar mit Hilfe der virga, die auch zur Ausmessung der den Mausen zukommenden Feldstücke verwandt wird. Jede dieser Virgen ist mit einem Zeichen versehen, das zur Unterscheidung der einzelnen Schläge dient; auf dem Schlag nun, den das erste Los trifft, wird ein Stäbchen eingeschlagen, und von diesem mit dem Pflügen und Säen begonnen.2) Daraus geht deutlich hervor, dafs die Ackerstreifen der Bauern in denselben Gewannen wie die der Grundherren lagen und dafs jeder nach Beendigung der Pflugarbeit einen Streifen erhielt; man kann ferner daraus ersehen, dafs auf jedem Schlag in der durch das Los bestimmten Ordnung gepflügt wurde; ebenso entschied das Loos, welches Teilstück jedem Bauernhof in einem Schlag der Gemarkung zu Teil wurde. Diese Sitte, die auch später noch in einzelnen Gegenden3) Deutschlands vorkommt, gestattet einen Schlufs auf die Entstehung von Einrichtungen, wie z. B. der folgenden in einer bayerischen Urkunde des 13. Jahrhunderts erwähnten: Im Jahre 1247 schreibt der Grundherr des Dorfes Langenisarliofen eine Neuteilung, die die Flur in nur drei Gewannen zur Zu-messung brachte, vor.4)
J) Ibid., S. 325.
2)	Cum autem debent arare cum virga, metitur eis qua et mansi solent metiri et ipsa virga signata est secundum unius cuiusque rationem et ubicunque Signum occurrerit ibi parvum lignum fingitur in terram et ipsi tantum in prima scissura et seminatione arant. Ibid., S. 325.
3)	Meitzen, S. 84 und Homeyers Abhandlung „Die Loos-stäbchen" in der Festgabe für Beseler. Berlin 1868.
4)	Monumenta boica, Bd. XI, S. 32; von Meitzen citiert, Bd. I, S. 113.