Siebentes K:ip.: Die grundherrl. Wirtschaftsverf. in Italien. 361 verband, wurde nicht von an die Scholle gebundenen Bauern, sondern von freien Pächtern, Teilbauern uud libellischen Besitzern, die das Land auf die Dauer von '29 Jahren in Pacht zu nehmen pflegten, bestellt. Nirgends treten die charakteristischen Merkmale des römischen Pachtsystems so ausgeprägt hervor, wie in diesem lange Zeit hindurch, wenn auch nur nominell von Byzanz abhängigen Gebiete1), und nirgends wird auch so offen die Forderung ausgesprochen, dafs der Pächter ein Mann sui juris sein müsse. Immer wieder stöfst man auf diese Vorbedingung in den zahlreichen Kontrakten, die uns in den Archiven der wichtigsten venezianischen Kirchen und Abteien von San Giorgio Maggiore und San Gregorio bis zu San Zacharia erhalten sind. In den frühesten Pachtverträgen, die nicht über die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts zurückreichen, begegnet man noch jener charakteristischen Eigentümlichkeit des zum Gewohnheitsrecht gewordenen römischen Rechts, dafs nämlich säumige Zahlung des Pachtzinses dem Diebstahl gleichgestellt und mit der Verdoppelung der rückständigen Summe geahndet werden soll2). Als Pachtobjekt dienen sowohl be- In der Gründungsurkunde des Klosters San Giorgio aus d. J. 982, dessen von Palladio erbaute Kirche auf der der Riva dei Schiavoni gegenüberliegenden Insel sich bis heute erhalten hat, kommen die Namen der oströmischen Kaiser Basilius und Konstantin vor. In ihrem Auftrage gestattet der âTribun" und dux von Venedig mit Zustimmung des Patriarchen, der Bischöfe, der Patrizier und des ganzen Volks, dem Mönch Johann Mauroceno ein Kloster zu errichten und es mit den Ländereien auszustatten, die sein Eigentum verbleiben sollten (Catastico di San Giorgio Maggiore im Staats-Archiv von Venedig. Mani morti Bd. I, fol. 1). 2) Ibid., folio 161, Jahr 1081 .... pena dubli si non restituetur ad terminum debitum. Das Gleiche in späteren Kontrakten. So heifst es in einem solchen von 1215: Et si ipsam decimam