Sechstes Kap.: Die Promvirtschaft in Deutschland. 3Q9 gesamten centena vorgenommen. Als Entschädigung für die aufsergewöhnlichen Dienstleistungen haben die Bauern Anteil an der silva communis ad porcos1), ebenso steht ihnen das Weiderecht in dieser ungeteilten Mark zu. Neben den regelmäl'sigen Abgaben sind die Hof-liörigen noch zu aufsergewöhnlichen verpflichtet, wie z. B. bei der Verehelichung der Töchter oder der Söhne, beim Tode des Familienoberhaupts oder bei Besitzwechsel. An zwei Stellen des Urbars werden Personen erwähnt, denen eine Rente oder eine Hufe in einer fremden Grundherrschaft verliehen ist. Es handelt sich hier wahrscheinlich um eine Ehe mit einer Fremden; weil eine derartige Ehe für den Grundherrn mit Verlust von Arbeitskraft verbunden ist, hat er das Recht auf Entschädigung, deren Höhe auf zwölf Denare bemessen ist. Ebenso spricht das Urbar bei einer Vermählung einer Hörigen mit einem Auswärtigen von Abgaben, die in Hühnern, Eiern uud Leinwand bestehen. Diese Leistungen entsprechen genau der Abgabe, die russische Bauern bei der Heirat in eine fremde Gemeinde zu zahlen hatten und die Ãbersiedelungsgeld (wiwodnija dengi) genannt wurde2). Auf einer anderen Grundherrschaft Brideness wird herkömmlich eine Zahlung von fünf Denaren verlangt, propter ea quia femine fiscaline servos acceperunt; bei der Verheiratung eines Serven mit einer Domhörigen. Die Quelle bemerkt, dafs bei einer Mischehe die Kinder der ärgeren Hand folgen und zu den Fronden auf Grund der sogenannten hofiunger verpflichtet sind3). Der Abgabe bei einem Todesfall, die dem Besthaupt entspricht, wird bei der Aufzählung der Dienste aut der Grundherrschaft Jurnesheim Erwähnung getan. ') S. 180 und 178. 2) S. 160. 3) Ibid., S. 162.