Ariertes Kap.: Die Hufen Verfassung. 203 Arbeitsviehes hinausging; es bedeutet doch wohl nur, dals von Anfang an die Unterschiede bestanden, die durch die gröfsere oder geringere Stärke der einzelnen Familien oder durch den Besitz eines Voll- oder Halb^ gespannes bedingt waren; m. a. W., von Anfang an bildeten sich die Abstufungen heraus, die bei dem Vorhandensein von ganzen, halben, ja viertel, achtel und sechszehntel Höfen in einer und derselben Dorfschaft eintreten mufsten. Bedenkt man, dafs nach Hanfsens Forschungen in den verschiedensten Gegenden Deutschlands, in Oldenburg, Hannover, Thüringen, Sachsen-Koburg-Gotha und in Sachsen-Weimar dasselbe Verfahren der Verteilung der Ackerstücke in Gewanne mit Hilfe der dem Griff eines germanischen Spiefses gleichenden virga, d. i. ein Stab, der viermal hintereinander in rechtwinkliger Lage zu der Länge der Gewanne gelegt zur Abmessung eines ganzen Anteils diente, üblich war, so wird man das Alter dieser Einrichtung zugeben müssen. Wenn die durch Okkupation entstandenen allode durch Privatschenkung, Kauf, Erbschaft oder königliche Verleihung einer Grundherrschaft zufielen, so brachte das Bestreben, die Dienste und Abgaben der Allodbesitzer gleichmäfsig zu gestalten, es mit sich, dafs die Grundherren suchten, die' tatsächlich ungleichen Anteile in das System der Voll-, Halb- und Viertelhufen einzuordnen. Da die Grundherren an die Sitte oder das einmal festgelegte Verfahren gebunden waren, mufsten sie sich damit genügen lassen, in dem unter ihrer Gewalt stehenden Gebiet eine veränderliche Zahl von Gewannen zu haben, die nicht selten in ganz entgegengesetzter Richtung aufgepflügt wurden. Dies machte es den Hofbesitzern möglich, ihren abgesonderten Gemeindebesitz aufrechtzuerhalten, der nach und nach zu einer von dem Grundherrn abhängigen Landgemeinde wurde. Während nun die einen Streifen