â 133 â" striellen UnterneHÃnngen noch nicht sprechen. Der Eindruck, dass die Weber gegen die überhaupt andrängende Macht, des auf eine höhere Skala geführten Gewerbebetriebs kämpften, wird durch die weitere Einsicht in das angeführte Gesetz geschwächt. Die Maassregeln, welche dort geschaffen wurden, entsprechen offenbar den Wünschen der klagenden Handwerker; wir sehen aber, dass jene Wünsche lediglich darauf hinausgingen, den Betrieb auf dem flachen Lande zu beschränken, dass die Beschränkungen sich dagegen auf die Städte nicht bezogen. Am deutlichsten zeigt sich die Tendenz des Gesetzes in der Bestimmung, welche die Ausübung des Gewerbes ausser in den Städten und Marktflecken verbietet; denn die hinzugefügte Erlaubniss des Betriebs in den Orten, in welchen während der letzten 10 Jahre das bezügliche Handwerk ausgeübt war, darf man wohl blos als ein Zeichen der Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse betrachten. Ferner gilt die Einschränkung der Zahl der Webstühle und der Lehrlinge nur dem ausserstädtischen Gewerbe, und wenn auch das Verbot der Vereinigung der verwandten Zweige der Tuchindustrie in einer Person allgemein ausgedrückt ist, so sehen wir doch, dass die wesentlichen Beschränkungen gegen die sich auf dem Lande ausbreitende Industrie gerichtet waren. Diese Beschränkungen mussten sowohl das Aufkommen der grösseren als auch der kleineren Unternehmungen verhindern. Der Kampf gegen die ausserstädtische Industrie ist, wie schon oben bemerkt, das allgemeine Merkmal der angeführten Gesetze, und wenn wir sie näher untersuchen wollen, so ergiebt sich aus ihnen eine Feindschaft im höheren Grade gegen die Ausbreitung der Kleinindustrie als gegen den grösseren Betrieb. Nimmt man an, dass in der ersteren die Arbeit, in der zweiten dagegen das Kapital stärker hervortritt, so sehen wir hier vielmehr der Arbeitsentfaltung als der Geltendmachung des Kapitals Hindernisse in den Weg gelegt. Die Anlage der kleinen Gewerbsunternehmung erheischte kein grosses Kapital, und wir lesen in manchen der genannten Gesetze, dass Lehrlinge auf dem Lande das Gewerbe selbständig treiben, es wird ferner angegeben, dass âWeber- und Tuchmacherarbeiter, nachdem sie sich in der Weberei und Tuchverfertigung eingeübt haben, ihre Meister verlassen und selbst Tuch-